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Maskenpflicht

Liebe Patienten*innen,


da uns vermehrt Fragen von Ihnen erreichen, ob bei uns weiterhin das Tragen einer Schutzmaske erforderlich ist, möchten wir hierauf in diesem Beitrag gerne näher eingehen. Das Land Nordrhein-Westfahlen hat dabei in seiner seit dem 05.Mai gültigen Corona-Schutzverordnung folgendes erlassen:


"§3 Maskenpflicht

(1) In folgenden Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:

1. in und im Rahmen von folgenden Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens

a) Arztpraxen,

b) Krankenhäusern,

c) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

(....)

(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das An- gebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen, soweit nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen Person un- mittelbar und ernstlich gefährdet würde. "


Hieraus ergibt sich auch für unsere Praxen nach wie vor die Verpflichtung für die Einhaltung der angeordneten Maskenpflicht Sorge zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich. Sollten Sie Ihre Maske vergessen, stellen wir Ihnen gerne eine entsprechende Maske zur Verfügung. Diese erhalten Sie gegen eine Spende von 2€ zugunsten des Fördervereins Abbe´ George e.V. (http://www.abbegeorge.de/). Die gesammelten Gelder kommen ausschließlich dem Förderverein zugute und werden für den Bau und die Finanzierung eines Krankenhauses in Magara, Burundi eingesetzt.


Wir freuen uns auf Ihren nächsten Besuch! #bleibensiegesund #hsbestrong #arztpraxis


Ihr BillmaMED-Team



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